Satzung der Gartensparte "Merseburg West" e. V.

beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 12.04.2015

§ 1 Name, Sitz, Verbandszugehörigkeit und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Kleingartensparte „Merseburg West“ e.V.

(2) Er hat seinen Sitz in Merseburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal unter der Nr. VR 46134 eingetragen.

(3) Er ist Mitglied im Kreisverband der Gartenfreunde Merseburg e.V.

(4) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel

(1) Der Verein organisiert in Übereinstimmung mit dem Bundeskleingartengesetz die Nutzung von Kleingärten durch ihre Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung „steuerbegünstigte Zwecke“. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Er setzt sich für die Erhaltung der Gartenanlage ein und fördert ihre Ausgestaltung. Die Mitglieder des Vereins leisten einen wirksamen Beitrag für mehr Grün in der Stadt und verbessern mit Ihrer Arbeit das ökologische Klima.

(3) Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder zur sinnvollen, ökologisch orientierten Nutzung des Bodens, für die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft. Er setzt sich für die Dauernutzung der Gärten im Rahmen der demografischen Entwicklung ein. Die Tätigkeit der Mitglieder dient der Förderung der Gesundheit durch körperlichen Bewegungsausgleich.

(4) Der Verein schließt mit den Mitgliedern im Auftrag des Kreisverbandes der Gartenfreunde Merseburg e.V. Unterpachtverträge ab.

(5) Die Mitglieder des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Über Ausnahmen beschließt die Mitgliederversammlung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausnahmeregelungen zur Entschädigung für besondere Aufwendungen beschließt die Mitgliederversammlung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.

(2) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt nach Zahlung der Aufnahmegebühr. Mit der Aufnahme erkennt der Antragsteller die Bestimmungen der Vereinssatzung, der Beitragsordnung, der Gartenordnung und anderer Vereinsordnungen sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung an.

(4) Mit der Aufnahme in den Verein stehen den Mitgliedern alle allgemeinen Mitgliedsrechte zu.

(5) Die Mitgliedschaft ist Voraussetzung für die Begründung eines Kleingartenpachtverhältnisses mit dem Verein.

(6) Die Mitgliederversammlung kann einzelne, hervorragende Mitglieder, die besondere Leistungen für die Entwicklung des Kleingartenvereins erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Leistung von Pflichtstunden befreit.

§ 4 Rechte der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschaft ist persönlich. Sie ist nicht vererblich und nicht übertragbar. Neben Kleingartennutzern, mit denen ein Pachtvertrag abgeschlossen wurde, können
Bürger, die sich um den Verein oder das Kleingartenwesen verdient gemacht haben bzw. dessen Förderung anstreben, Mitglieder sein.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt:


a) sich am Vereinsleben zu beteiligen,
b) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
c) alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen und einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu stellen,
d) nach Maßgabe dieser Satzung können Mitglieder Anträge an die Mitgliederversammlung einreichen sowie an der Beschlussfassung mitwirken.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet:


a) diese Satzung, den abgeschlossenen Kleingartennutzungsvertrag, die Gartenordnung (einschließlich weiterer Ordnungen für z. B. Wasser und Energie) und die Beitragsordnung einzuhalten und nach diesen Grundsätzen sich innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen.
b) Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken.
c) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus dem Pachtverhältnis einer Kleingartenparzelle ergeben, innerhalb der festgelegten Frist zu entrichten.
Das gilt auch für die Bezahlung des nachgewiesenen Verbrauchs an Wasser und Elektroenergie einschließlich der Verbrauchspauschale für das jeweils laufende Jahr.
d) Der Beitrag ist eine Bringschuld. Bei nicht termingerechter Zahlung werden die Beträge angemahnt und Mahngebühren erhoben.
e) die festgelegte Gemeinschaftsleistung zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten.
f) die Nutzung der Lauben als Dauerwohnraum sowie jede Art der gewerblichen Nutzung innerhalb des gepachteten Kleingartens ist zu unterlassen.
g) bei Wohnungswechsel hat das jeweilige Mitglied die Änderung seiner Anschrift unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.
h) an Mitgliederversammlungen teilzunehm

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
- schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand
- Ausschlüsse
- Tod
- die Auflösung des Vereins
- Streichung von der Mitgliederliste

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft muss schriftlich erklärt werden. Sie ist mit einer Frist von 6 Monaten zum
31.12.eines jeden Jahres möglich.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

a) schuldhaft die ihm auf Grund des geltenden Rechtes, der Satzung, der Gartenordnung, der Beitragsordnung oder Mitgliedsbeschlüssen obliegenden Pflichten verletzt. b) durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält.
c) im Geschäftsjahr mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung oder persönlicher Aussprache im Vorstand nicht innerhalb von 2 Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt. d) seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des Kleingartens auf Dritte überträgt.


(4) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung. Das ausschließende Mitglied ist dazu 2 Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Gründe des beabsichtigten Ausschlusses sind dem Mitglied mitzuteilen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.

(5) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Sie ist zu begründen. Die Begründung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung
schriftlich an den Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, so hat er diese in der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig.

(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen
sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.

(7) Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstandes, welcher dem Mitglied nicht zugestellt wird, erfolgen, wenn:

a) das Mitglied seinen Wohnort um mehr als 250 km vom Sitz des Vereins verlegt.

b) das Mitglied mit zwei fortlaufenden Beiträgen im Rückstand ist und diese Beiträge auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten von der Absendung der Mahnung an vollständig entrichtet.

In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam zugestellt, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, sie aber an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds gerichtet wurde.

§ 7 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand

(2) Für besondere Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung, oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung mit Angabe von Ort, Zeit und der Tagesordnung hat durch Aushang in den Schaukästen der Kleingartenanlage, mit einer Frist von mindestens vierzehn Tagen zu erfolgen. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder.

(3) Anträge zur Tagesordnung, über die in der Jahreshauptversammlung entschieden werden sollen, müssen dem Vorstand bis 15.Januar des lfd. Jahres in schriftlicher Form vorliegen. Über Dringlichkeitsanträge (Initiativanträge) darf nur beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten dem zustimmen.

(4) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, einem Vorstandsmitglied oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist – unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder - beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreibt. Die Abstimmung über Beschlüsse erfolgt in der Regel offen durch Handzeichen, auf Beschluss der Mitgliederversammlung jedoch schriftlich durch Stimmzettel. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme und werden wie ungültige Stimmen nicht mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend.

(6) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied. Bei Angelegenheiten, die das Kleingartenpachtverhältnis betreffen, sind nur Mitglieder, die Pächter sind, stimmberechtigt. Bei solchen Abstimmungen zählt für jede Kleingartenparzelle nur eine Stimme. Bei einer Mehrzahl von Gartenpächtern kann die Stimme nur einheitlich abgegeben werden.

(7) Bei Wahlen gilt:
Vor Beginn von Wahlhandlungen ist ein Wahlleiter zu wählen. Diesem obliegt die Durchführung der Entlastung des alten und Wahl des neuen Vorstandes.
Wird nur eine Person für ein Vorstandsamt vorgeschlagen und ist der Vorgeschlagene zur Annahme des Amtes bereit, so kann die Wahl durch Handzeichen erfolgen. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.
Bei mehreren Kandidaten ist derjenige gewählt, der in einer Abstimmung mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich keine einfache Stimmenmehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Danach ist von mehreren Kandidaten derjenige gewählt, der die höchste Stimmenzahl erhält. (relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(8) Über die Mitgliederversammlung ist innerhalb von 4 Wochen ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
Abstimmungsergebnisse sind nach abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen festzuhalten. Jedes Mitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen. Es gilt als genehmigt, wenn innerhalb von 3 Monaten nach der Mitgliederversammlung kein Widerspruch erfolgt. Kann ein Widerspruch nicht ausgeräumt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung hierüber.

(9) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.

(10) Vertreter des Kreis- oder des Landesverbandes sind berechtigt an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

(11) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

a) Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderung, Gartenordnung und Beitragsordnung
b) Wahl des Vorstandes
c) Wahl der Kassenprüfer
d) Beschlussfassung über Veränderung des Vereins, aller Grundsatzfragen und Anträge
e) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen u.a.
f) Beschlussfassung über den Widerspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) Entgegennahme und Beschlussfassung über den
- Geschäftsbericht des Vorstandes
- Finanzbericht des Schatzmeisters und
- des Prüfberichts der Kassenprüfer

i) Entlastung des Vorstandes
j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.

(2) Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern
- dem Vorsitzenden
- dem Stellvertreter
- dem Schriftführer
- dem Schatzmeister
- dem Fachberater
Weiterhin können Beisitzer gewählt werden.

(3) Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

(4) Der Vorstand wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Auslaufen der Amtszeit hat der Vorstand das Recht, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

(6) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassierer. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB in Gemeinschaft vertreten, von denen eines der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss. Der Vorstand gem. § 26 BGB kann dritte Personen mit der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben gem. § 30 BGB beauftragen.

(7) Vorstandsmitglieder können während Ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend der Satzung oder aus persönlichen Gründen nicht ausüben können oder schwerwiegend die Interessen des Vereins geschädigt haben

(6) Die Mitglieder des Vorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können den Mitgliedern des Vorstandes oder anderen für den Verein tätigen Mitgliedern pauschalierte Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.

(7) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokollbuch festzuhalten. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

(8) Der Vorstand hat die satzungsgemäßen Beschlüsse auszuführen. Er ist berechtigt und verpflichtet, alle im Rahmen einer geordneten Verwaltung anfallenden Geschäfte wahrzunehmen.
Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
a) die Anmeldung jeder Änderung des Vorstandes und der Satzung zur Eintragung in das Vereinsregister, b) die laufende Geschäftsführung des Vereins, c) die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Durchführung Ihrer Beschlüsse, d) die Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen, e) die Aufnahme sowie den Ausschluss von Mitgliedern, f) die Vergabe von Kleingärten an die Mitglieder und der Abschluss der Nutzungsverträge. c) die Einhaltung und Durchsetzung der Verwaltungsvollmacht des Zwischenpächters für die Kleingartenanlage

(9) Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können Ausschüsse berufen werden. Aufgaben und Funktionen regelt der Vorstand.

(10) Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben über einen Geschäftsverteilungsplan und eine Aufgabenbeschreibung für die einzelnen Vorstandsmitglieder beschließen.

§ 10 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen

(1) Der Verein finanziert seine Tätigkeit und Verbindlichkeiten aus
a) Beiträgen und Umlagen der Mitglieder
b) Zuwendungen, Spenden, Stiftungen für gemeinnützige Zwecke.

(2) Die von den Mitgliedern beschlossenen Beiträge und Gebühren, Aufnahmegebühren, Gemeinschaftsleistungen, individueller Verbrauch von Energie und Wasser, angemessene Ordnungsgelder, Mahngebühren und Verzugszinsen u. w. sind in der Beitragsordnung geregelt und werden entsprechend Ihrer terminlichen Festlegungen des Vorstandes fällig.

(3) Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfes außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Umlagen können jährlich mit einem Betrag in Höhe von 150,00 € pro Mitglied beschlossen werden. Die Summe stellt eine Obergrenze dar.

(4) Buchführung und Jahresabschluss sind nach kaufmännischen Grundkenntnissen durchzuführen. Dabei sind besonders die §§ 259 und 666 BGB sowie §§ 140 AO zu berücksichtigen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Er führt das Kassenbuch des Vereins mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden vorzunehmen.

§ 11 Die Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens 2 Kassenprüfer für 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

(2) Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.

(3) Die Vorstandsmitglieder haben den Kassenprüfern über die Geschäftsführung Auskunft zu erteilen und ihnen Einsicht in die entsprechenden Unterlagen, Kassenbücher und Belege zu gewähren.

(4) Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Finanzunterlagen durch die Kassenprüfer vorzunehmen. Die Prüfungen erstrecken sich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit. Über das Ergebnis der Kassenprüfung erstatten sie zunächst dem Vorstand Bericht.

(5) Der Prüfungsbericht ist dann jährlich der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form vorzulegen. Die
Kassenprüfer beantragen bei ordnungsgemäßer Führung des Kassengeschäftes die Entlastung
des Vorstandes.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder des Wegfalls der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen nach Abgeltung berechtigter Forderungen an den Kreisverband der Gartenfreunde Merseburg e.V. zu überweisen. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, besonders für die Förderung des Kleingartenwesens im Kreis einzusetzen. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw) dem Verband zur Aufbewahrung zu übergeben.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

(1) Diese Satzung tritt mit dem Zeitpunkt der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(2) Die bisherige Satzung sowie alle Beschlüsse, die der neuen Satzung entgegenstehen, werden zum gleichen Zeitpunkt unwirksam.

(3) Die in dieser Satzung enthaltenen Regelungen treten an die Stelle der hierdurch geänderten Bestimmungen der Pachtverträge.

§ 14 Satzungsänderung

(1) Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

(2) Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder dem zuständigem Finanzamt zur Wahrung der Eintragungsfähigkeit bzw. der steuerlichen Gemeinnützigkeit verlangt werden, eigenständig vorzunehmen. Die Mitglieder des Vereins sind auf der nächsten Mitgliederversammlung zu informieren.

 § 15 Sprachliche Gleichstellung

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher wie in männlicher Form.

Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung der Kleingartensparte „Merseburg West“ e.V. am 12.04.2015 beschlossen.